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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung

Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgebender tätig, ist nach der Baustellenverordnung durch die verantwortliche Stelle (in der Regel die Bauherrschaft oder eine bevollmächtigte dritte Person) eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) zu bestellen.

 

1. Aufgaben während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens

 

Gemäß der Baustellenverordnung sind in der Planungsphase folgende zentrale Aufgaben wahrzunehmen:

 

1a. Koordinierung der allgemeinen Grundsätze
Es sind die Maßnahmen zu koordinieren, die zur Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Einteilung der Arbeiten und der Bemessung der Ausführungszeiten erforderlich sind.

 

1b. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)
Der SiGePlan ist auszuarbeiten oder die Ausarbeitung ist zu veranlassen. Ein SiGePlan ist erforderlich, wenn für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgebender tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. Der Plan hat die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen sowie besondere Maßnahmen für gefährliche Arbeiten zu enthalten.

 

1c. Unterlage für spätere Arbeiten
Es ist eine Unterlage zusammenzustellen, die die erforderlichen Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz enthält, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind.

 

2. Aufgaben während der Ausführung des Bauvorhabens

 

Während der Durchführung des Bauvorhabens sind folgende Pflichten wahrzunehmen:

 

2a. Koordinierung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze
Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG ist zu koordinieren.

 

2b. Sicherstellung der Pflichterfüllung
Es ist darauf zu achten, dass Arbeitgebende sowie Unternehmen ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der Baustellenverordnung erfüllen.

 

2c. Anpassung des SiGePlans
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist anzupassen oder die Anpassung ist zu veranlassen, sofern Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens auftreten, die Auswirkungen auf die weitere Koordination haben.

 

2d. Organisation der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit der verschiedenen Arbeitgebenden auf der Baustelle ist zu organisieren.

 

2e. Koordinierung der Überwachung
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgebenden ist zu koordinieren.

 

Arbeitgebende haben Hinweise der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination zu berücksichtigen. Auch Unternehmen ohne Beschäftigte haben diese Hinweise zu berücksichtigen. Die Beauftragung einer SiGeKo entbindet die Bauherrschaft oder die beauftragte dritte Person jedoch nicht von der eigenen Verantwortung.

 

 

Dieser Text wurde mit Hilfe von KI erstellt