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Aktuelle Anforderungen an Corona-Schutzmaßnahmen in Betrieben (Stand 19.08.2021)

 

Mit der Änderung der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen werden auch die Vorgaben zur Maskenpflicht in Unternehmen konkretisiert: 

 

Gem. § 3 Abs. 4 kann auf das Tragen von Masken ausnahmsweise verzichtet werden, wenn „bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem,  

  • der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder  
  • ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder  
  • an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist.“ 

Sofern Besucher oder Kunden in Innenräumen anwesend sind und durch Schutzmaßnahmen der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann (z.B. Abtrennung), bleibt die Maskenpflicht bestehen. 

 

Bezüglich der Testpflicht in Unternehmen gelten weiterhin die Anforderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung: 

  • „Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.  
  • Testangebote nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.“ 

Hinzu kommt die Anforderung an Urlaubsrückkehrer ins Unternehmen gem. § 4 Abs. 7 der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW: 

 

  • „Nicht immunisierte Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Einreisetestung gemäß § 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung) vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.“