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Änderungen der Arbeitsschutz-Vorgaben in der Corona-Pandemie zum 01.07.2021

Zum 01.07.2021 gibt es zwei wichtige Änderungen bzw. Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes in der Corona-Pandemie: 

 

Die Bundesnotbremse, welche durch Änderungen im Infektionsschutzgesetz beschrieben wurde, ist zum 01.07.2021 ausgelaufen. Die bisherige Regelung zur „Home-Office-Pflicht“ gilt daher nicht mehr. Dennoch sind die Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu berücksichtigen. 

 

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 10.09.2021 mit einigen Anpassungen verlängert. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass betriebsbedingte Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren sind und insbesondere eine Gefährdungsbeurteilung für den betrieblichen Infektionsschutz erforderlich ist. Die strikte Vorgabe von 10qm pro Person in Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden, entfällt und auch die Regelungen für verbindliche Testangebote wurden angepasst. 

 

 

Die wichtigsten Vorgaben werden nachfolgend aufgelistet, inklusive der Veränderungen seit dem 01.07.2021: 

 

 

Grundlage 

(bis zum 30.06.2021) 

seit dem 01.07.2021 

„Home-Office Pflicht“ 

Infektionsschutz-gesetz 

(§ 28b, (7), „Bundesnotbremse“): 

Arbeitgeber: 

Pflicht, Homeoffice bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen 

 

Arbeitnehmer: 

Pflicht, Angebot zum Homeoffice anzunehmen, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen 

Siehe Corona-Arbeitsschutzverordnung: 

„Kontaktreduktion“ 

Gefährdungs-beurteilung 

Corona-Arbeitsschutz-verordnung 

Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der zusätzlich erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der Corona-Arbeitsschutzregel 

Hygienekonzept 

Corona-Arbeitsschutz-verordnung 

Betriebliches Hygienekonzept auf Basis der Gefährdungsbeurteilung 

Kontaktreduktion 

Corona-Arbeitsschutz-verordnung 

Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. 

Begrenzung der Personenzahl pro Raum 

Corona-Arbeitsschutz-verordnung 

max. eine Person pro 10qm pro Raum 

Begrenzung der Personenzahl bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen auf das betriebsbedingte Minimum 

Corona-Test 

Corona-Arbeitsschutz-verordnung 

Angebot mind. 2x pro Woche durch Arbeitgeber 

Angebot mind. 2x pro Woche durch Arbeitgeber  

(Testangebote nicht erforderlich, wenn andere geeignete Schutzmaßnahmen oder ein bestehender gleichwertiger Schutz nachgewiesen werden kann) 

Corona-Test für Reiserückkehrer 

Corona-Schutzverordnung 

- 

Testpflicht für Beschäftigte (ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis), die mind. 5 Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben: Negatives Testergebnis bei Rückkehr am ersten Tag oder Testdurchführung vor Ort 

(keine Testpflicht bei Krankheit oder Home-Office-Zeiten) 

Dokumentation der Testbeschaffung 

Corona-Arbeitsschutz-verordnung 

Aufbewahrung aller Unterlagen (auch vor dem 30.06.2021) bis zum Ablauf des 10.09.2021 

 

Ausblick:

 

Die dynamische Entwicklung der Corona-Pandemie spielt auch für die Vorgaben des Arbeitsschutzes eine große Rolle. Die Lockerungen sind aufgrund von niedrigen Infektionszahlen möglich und werden auch durch den Fortschritt der bundesweiten Impfungen begünstigt. 

 

 

Eine Rückkehr zu strengeren Regeln ist jedoch jederzeit denkbar und ggf. erforderlich, z.B. durch den Einfluss von Virus-Mutationen oder ein zunehmendes Infektionsgeschehen in kälteren Jahreszeiten. Daher ist weiterhin ein hohes Maß an Vorsicht geboten und die betrieblichen Regelungen regelmäßig zu kontrollieren.