Die neue TRBA 250

Wichtige Neuerungen für Betriebe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege

 

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 wurde umfassend aktualisiert, um dem Stand der Technik und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen – insbesondere im Bereich der Bioaerosole – Rechnung zu tragen. Die folgende Zusammenfassung informiert Sie über die konkreten Änderungen und den daraus resultierenden Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen.

 

1. Geänderter Anwendungsbereich und Struktur

 

  • Fokus auf Schutzstufen 1 bis 3: Die neue TRBA 250 konzentriert sich nun explizit auf die Konkretisierung der Schutzstufen 1 bis 3. Maßnahmen für die Schutzstufe 4 (z. B. Ebola-, Marburg-Viren) wurden in die eigenständige TRBA 252 ausgegliedert.
  • Erweiterter Geltungsbereich: Der Anwendungsbereich wurde präzisiert und umfasst nun ausdrücklich auch den Transport von Menschen (Rettungsdienst, Krankentransport), die ambulante Intensivpflege sowie Unterstützungsleistungen bei der Körperpflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
  • Zusatzregel TRBA 255: Im Falle einer epidemischen Lage nationaler Tragweite durch respiratorische Viren ist nun zusätzlich die TRBA 255 anzuwenden.

 

2. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse: Bioaerosole

 

Ein Schwerpunkt der Neuerung liegt auf der Gefährdung durch Bioaerosole.

 

  • Detaillierte Definition: Es wurde eine wissenschaftlich fundierte Definition für Bioaerosole (Partikelgröße ca. 2 nm bis 100 µm) aufgenommen.
  • Tröpfchenkerne: Die Regel erläutert nun detailliert das Verhalten von „Tröpfchenkernen“, die durch Verdunstung entstehen, länger in der Luft schweben und sich weiträumig im Raum verteilen können. Dies bedeutet, dass einfache Sicherheitsabstände (1,5 m) allein oft nicht mehr als ausreichend für den Beschäftigtenschutz angesehen werden.

 

3. Konkrete Anpassungen bei Hygiene und PSA

 

  • Händedesinfektion: Auf Desinfektionsmittelbehältern muss nun zwingend das Anbruchs- oder das Ablaufdatum dokumentiert sein.
  • Aerosolminimierung: Als neue Schutzmaßnahme wird explizit empfohlen, den Toilettendeckel vor dem Spülvorgang zu schließen, um die Freisetzung von Bioaerosolen zu minimieren.
  • Passgenauigkeit der PSA: Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung (PSA) nicht nur in ausreichender Zahl, sondern auch in passender Form und Größe bereitzustellen.
  • Dichtheitsprüfung bei Atemschutz: Beschäftigte müssen nun vor jedem Tragen einer FFP-Maske eigenständig die Dichtheit prüfen.
  • Hautschutz: Unterziehhandschuhe aus Baumwolle bei Feuchtarbeit müssen gewechselt werden, sobald sie feucht geworden sind.

 

4. Prävention von Nadelstichverletzungen (NSV)

 

  • Bevorzugung passiver Systeme: Bei der Auswahl von Sicherheitsgeräten sind nun passiv auslösende Mechanismen (die automatisch ohne Zutun des Anwenders aktivieren) zu bevorzugen, da diese Anwendungsfehler reduzieren.
  • Verordnungsfähigkeit: Sicherheitsgeräte für die häusliche Pflege sind nun unter bestimmten Bedingungen als Hilfsmittel im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig.

 

Bedingung: Der Patient ist nicht selbst in der Lage die Hilfsmittel anzuwenden und benötigt hierfür Tätigkeiten einer weiteren Person (hier Beschäftigte).

 

5. Besonderheiten für die ambulante Versorgung

 

  • Komplexitätsstufen: Zur besseren Gefährdungsbeurteilung wurden drei Komplexitätsstufen (einfach, komplex, hochkomplex) eingeführt, die den Pflegebedarf und damit das Infektionsrisiko genauer definieren.
  • Hygiene im Kraftfahrzeug: Für Dienstfahrzeuge müssen nun Möglichkeiten zur Hände- und Flächendesinfektion (Lenkrad, Armaturen) sowie Abdecktücher für Sitze vorgehalten werden, um eine Verschleppung von Biostoffen zu vermeiden.
  • Arbeitskleidung: Sofern Beschäftigte direkt zum Kunden fahren, darf die Arbeitskleidung zu Hause angelegt werden. Die fachgerechte Reinigung verbleibt jedoch in der Verantwortung des Arbeitgebers.

 

6. Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

 

  1. Gefährdungsbeurteilung (GBU) aktualisieren: Prüfen Sie Ihre GBU auf Basis der neuen Schutzstufenzuordnungen und Komplexitätsstufen.
  2. Biostoffverzeichnis führen: Stellen Sie sicher, dass ein Verzeichnis der maßgeblichen Biostoffe vorliegt.
  3. Betriebsanweisungen anpassen: Integrieren Sie die neuen Vorgaben (z. B. Dichtheitsprüfung FFP, Toilettendeckel) in Ihre Anweisungen.
  4. Unterweisung: Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter zeitnah zu den neuen Verhaltensregeln und der korrekten Handhabung der PSA.

 

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Dieser Bericht wurde mit Hilfe von KI erstellt.