· 

Gefahrstofflagerung – Kleinmengenregelung

 

TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

 TRGS 510 (www.baua.de)

Werden Gefahrstoffe im Unternehmen eingesetzt, gibt die TRGS 510 vor, welche Rahmenbedingungen für die Lagerung in „ortsbeweglichen Behältern“ (z.B. Fässern, Kanistern, Flaschen, sowie ortsbeweglichen Tanks und Containern) gelten.

 

Lagern bedeutet in diesem Zusammenhang auch die Bereitstellung und Aufbewahrung zur weiteren Beförderung, wenn diese nicht innerhalb von 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt.

 

Gefahrstoffe erkennen Sie grundsätzlich an der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf dem Etikett (Auswahl):

 

 

 

Hierbei sind Menge und Eigenschaften der Gefahrstoffe entscheidend dafür, welche Maßnahmen Sie treffen müssen. Die jeweiligen Abschnitte 3 bis 13 der TRGS 510 sind dann anzuwenden.

 

Werden bestimmte Mengen unterschritten, kann die Anwendung der sogenannten „Kleinmengenregelung“ dabei helfen, Maßnahmen effizient zu gestalten. Darüber hinaus können beispielsweise besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich sein.

 

Bei Anwendung der Kleinmengenregelung gelten Abschnitt 3 (Gefährdungsbeurteilung) und Abschnitt 4 (Allgemeine Maßnahmen) als Mindestanforderungen, wobei mögliche Abweichungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und zu dokumentieren sind.

 

 -- Das Ingenieurbüro F. Mund unterstützt Sie gern in Fragen der Gefahrstofflagerung. --

 

 

Auszug aus der TRGS 510:

 Tabelle 1 (Auswahl) : Anwendung der Abschnitte 5 bis 13 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der

Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

 

Art des Gefahrstoffs

Gefahrenhinweis

nach CLP-

Verordnung

Lagern im Lager

mit zusätzlichen

Maßnahmen nach

Abschnitt 5 und 13

Zusätzliche/besondere

Schutzmaßnahmen

nach Abschnitt 6 bis 12

Menge

Menge

Abschnitt

Aerosole, Kat. 1, 2

in Aerosolpackungen

H222, H223

> 20 kg

oder > 50 Stück

> 20 kg

oder > 50 Stück

11

> 200 kg

oder > 500 Stück

6

Aerosole, Kat. 3

in Aerosolpackungen

H229

> 20 kg

oder > 50 Stück

> 20 kg

oder > 50 Stück

11

oxidierende Gase, Kat. 1

 

H270

 > 50 kg und > 1 Flasche

> 50 kg

und > 1 Flasche

7

> 200 kg
oder > 400 l

10

entzündbare Flüssigkeiten,

Kat. 1, 2

H224, H225

H224 > 10 kg

> 200 kg

6, 7, 12

Ʃ H224/H225 > 20 kg

entzündbare Flüssigkeiten,

Kat. 3

H226

> 100 kg

> 1.000 kg

6, 7, 12

brennbare Flüssigkeiten  

 

ohne Einstufung

als entzündbar

> 1.000 kg

> 1.000 kg

6

brennbare Feststoffe

 

 

 ohne Einstufung

als entzündbar

vom Arbeitgeber festzulegen

i.d.R. Tonnenbereich

vom Arbeitgeber festzulegen

i.d.R. Tonnenbereich

6

mehrere verschiedene Gefahrstoffe

(auch wenn die Mengen für die einzelnen

Gefahrstoffe unterschritten werden)

 

Abschnitt 5:

Ʃ > 1.500 kg