Neue GefStoffV seit 1.12.2010 in Kraft

Das Chemikalienrecht in Europa wurde zum 01.12.2010 auf neue Vorgaben hin angepasst. Darüber hinaus wurde auf Federführung der Vereinten Nationen ein einheiliches System zur Kennzeichnung und Einstufung von Chemikalien geschaffen (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals).

 

Dabei wurden Anpassungen auf Grund der REACH Verordnung (EG-Nr. 1907/2006) und der CLP-Verordnung (EG-Nr. 1272/2008) getroffen. Die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) regelt Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Aus der CLP-Verordnung ergeben sich neue Symbole für Gefahrstoffe, die für Reinstoffe bereits ab 01.12.2010 gelten und für Gemische einen Übergangszeitraum bis 01.06.2015 vorsehen.  

Neue Symbole:

 

Die innerbetriebliche Kennzeichnung der Gefahrstoffe sowie die stoffbezogenen Betriebsanweisungen können in diesem Übergangszeitraum auf das alte und/oder neue Recht bezogen werden.
Das bislang gut anwendbare Schutzstufenkonzept (2005) konnte jedoch in der bisherigen Form nicht beibehalten werden.
Die neue GefStoffV berücksichtigt vor Allem das Ausmaß der Gefährdung. Dadurch ergibt sich eine neue Symbolik.  Verstärkt sind nun sowohl Grundpflichten des Arbeitsgebers, als auch Schutzmaßnahmen, die sich am Ausmaß der Gefährdung orientieren, eingeflossen. Die neue GefStoffV enthält in § 7 einen Katalog mit Grundpflichten (Minimierungs-, und Substitutionsgebot, Bestimmung zur Expositionsermittlung, Rangfolge der Schutzmaßnahmen u.a.). In den Paragraphen § 8 bis § 11 sind die Schutzmaßnahmenpakete, ähnlich der alten GefStoffV aufgeführt, die bezogen auf die Gefährdungen aufeinander aufbauen.

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