Beauftragter für den Datenschutz

Mit Wirkung zum 23. Mai 2004 muss jeder Unternehmer einen geeigneten Datenschutzbeauftragten benannt haben.

Bestellt ein Betrieb entgegen seiner Verpflichtung keinen Beauftragten für den Datenschutz, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, so kann dies die Aufsichtsbehörde mit einem empfindlich hohen Bußgeld belegen.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt, dass Betriebe, juristische und natürliche Personen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen und mindestens zehn Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung in der Regel ständig beschäftigen – hierzu zählen auch Aushilfskräfte – spätestens einen Monat nach Beginn der Datenerhebung einen

Beauftragten für den Datenschutz schriftlich bestellen müssen.

Wir offerieren diese Leistung in Zusammenarbeit mit



 

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"Beauftragter für den Datenschutz"
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